ErwGr. 32

REG_2024_1469 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Durch die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen entsteht für die Zentralverwahrer insbesondere die neue Verpflichtung, einen Beitrag zur Union zu leisten, um die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau sowie deren Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands zu unterstützen. Angesichts des Kontexts, in dem diese Maßnahmen ergriffen werden, der besonderen Lage der Zentralverwahrer und des legitimen Ziels, mit den Maßnahmen die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Union zu verfolgen, insbesondere die Wahrung der Werte, der grundlegenden Interessen, der Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union, die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, des Rechts auf Selbstverteidigung und des Angriffsverbots nach der VN-Charta, die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten, die Stärkung der internationalen Sicherheit, den Schutz der Zivilbevölkerung und die Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden, werden mit diesen Maßnahmen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 17 und 52 verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten vollumfänglich geachtet, da sie gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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