Anhang I – Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung von Artikel 22

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die nachstehenden Koeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 22 Absatz 4 auf der Grundlage jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:
I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren: 1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1. 2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5. 3. Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des ausgewählten Verpflichteten, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2. 4. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 3. 5. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7. 6. Hat die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten bei der Durchführung der Untersuchungen durch die Behörde nicht mit dieser zusammengearbeitet, gilt ein Koeffizient von 1,5.
1.Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
2.Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
3.Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des ausgewählten Verpflichteten, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.
4.Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 3.
5.Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
6.Hat die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten bei der Durchführung der Untersuchungen durch die Behörde nicht mit dieser zusammengearbeitet, gilt ein Koeffizient von 1,5.
II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren: 1. Wenn die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7. 2. Wenn der ausgewählte Verpflichtete die Behörde rasch, wirksam und vollständig von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4. 3. Wenn der ausgewählte Verpflichtete freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr begangen werden können, gilt ein Koeffizient von 0,6.
1.Wenn die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
2.Wenn der ausgewählte Verpflichtete die Behörde rasch, wirksam und vollständig von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
3.Wenn der ausgewählte Verpflichtete freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr begangen werden können, gilt ein Koeffizient von 0,6.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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