Art. 107 – Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31. Dezember 2025 zuständig. Zu diesem Zweck:
a)kann die Kommission einen Beamten der Kommission benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt, bis die Behörde in der Lage ist, ihren eigenen Haushaltsplan auszuführen, und der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch das Direktorium gemäß Artikel 70 sein Amt angetreten hat;
b)kann der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 62 Absatz 1 bis zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde die Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht einberufen und leiten;
c)übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe g bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 70 aufgeführt ist, die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
d)kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;
e)kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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