Art. 14 – Zusätzliche Übertragung direkter Beaufsichtigungsaufgaben und -befugnisse unter außergewöhnlichen Umständen auf Ersuchen eines Finanzaufsehers

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Ein Finanzaufseher kann bei der Behörde ein begründetes Ersuchen auf Übernahme der direkten Beaufsichtigung und Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben in Bezug auf einen bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten durch die Behörde stellen. Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gestellt, um auf Unionsebene einem erhöhten Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder Verstößen gegen die Einhaltung der Vorschriften bei einem nicht ausgewählten Verpflichteten entgegenzuwirken und eine einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen.
(2)Das Ersuchen nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) den nicht ausgewählten Verpflichteten, bei der die Finanzaufseher der Auffassung ist, dass die Behörde die direkte Aufsicht übernehmen sollte; b) die Gründe, aus denen die direkte Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des nicht ausgewählten Verpflichteten erforderlich ist; c) den vorgeschlagenen Zeitpunkt der Übertragung und den Zeitraum, für den um die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse ersucht wird, und eine Begründung hierzu; und d) alle erforderlichen ergänzenden Informationen, Daten und Nachweise, die für die Bewertung des Ersuchens nützlich sein könnten.
(3)Dem Ersuchen des Finanzaufsehers wird ein Bericht beigefügt, dem die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betroffenen nicht ausgewählten Verpflichteten zu entnehmen ist. Der nicht ausgewählte Verpflichtete wird über das Ersuchen und den darin vorgeschlagenen Zeitplan unterrichtet.
(4)Die Behörde prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen innerhalb von zwei Monaten oder innerhalb eines Zeitraums, der die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen bis zu dem im Ersuchen vorgeschlagenen Datum ermöglicht, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Die Behörde stimmt der Übertragung der direkten Beaufsichtigung, um die ersucht wurde, nur zu, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der ersuchende Aufseher kann nachweisen, dass die dem nicht ausgewählten Verpflichteten auferlegten Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen geltende Anforderungen unwirksam sind; b) das erhöhte Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen die geltenden Anforderungen betreffen mehrere Verpflichtete innerhalb einer Gruppe, die nicht ausgewählte Verpflichtete ist, und die zuständigen Finanzaufseher sind sich darin einig, dass koordinierte Aufsichtsmaßnahmen auf Unionsebene wirksamer wären, um gegen sie vorzugehen; c) das Ersuchen betrifft einen vorübergehenden, objektiven und nachweisbaren Mangel an Kapazitäten auf Ebene des Finanzaufsehers, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung eines nicht ausgewählten Verpflichteten angemessen und rechtzeitig begegnen zu können.
(5)Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, so erlässt es einen Beschluss, der an den ersuchenden Finanzaufseher und den betreffenden nicht ausgewählten Verpflichteten gerichtet ist, in dem es diese über die Annahme des Ersuchens unterrichtet. Im Beschluss werden das Datum, an dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, und die Dauer dieser Beaufsichtigung angegeben. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die direkte Beaufsichtigung übernehmen soll, gilt der nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke dieser Verordnung als ausgewählter Verpflichteter. Nach Ablauf der in dem in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses festgelegten Dauer der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde werden die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten automatisch an den Finanzaufseher zurückübertragen, es sei denn, die Behörde verlängert die Anwendung dieses Beschlusses aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Finanzaufsehers gemäß den Absätzen 1 bis 4.
(6)Lehnt das Direktorium der Behörde das Ersuchen des Finanzaufsehers ab, so begründet es dies schriftlich, wobei es eindeutig angibt, welche Bedingungen gemäß der Absätze 1, 2 und 4 nicht erfüllt wurden. Die Behörde konsultiert den Finanzaufseher, bevor sie einen Beschluss fasst, und stellt sicher, dass der nicht ausgewählte Verpflichtete über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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