Art. 11 – Zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen gemäß diesem Artikel und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand.
Die Behörde stellt die Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis Aufsichtsbehörden, nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden und Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28), der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29), der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30), der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31), der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (32), der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33), der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) zuständig sind, sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden, d. h. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (im Folgenden zusammen „ESA“) zur Verfügung, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Behörde analysiert zudem die erhobenen Informationen und kann die Ergebnisse ihrer Analyse auf eigene Initiative an Aufsichtsbehörden, sofern dies deren Aufsichtstätigkeiten erleichtern würde, sowie gegebenenfalls an Verpflichtete weitergeben.
(2)Die Aufsichtsbehörden übermitteln der Behörde mindestens die folgenden Informationen, einschließlich der Daten zu einzelnen Verpflichteten, damit die Behörde diese Informationen in die Datenbank eingibt: a) eine Liste aller Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in ihrem Mitgliedstaat, die mit der Beaufsichtigung von Verpflichteten betraut sind, einschließlich Informationen über deren Auftrag, Aufgaben und Befugnisse und, falls zutreffend, unter Angabe des federführenden Aufsehers bzw. des Koordinierungsmechanismus; b) statistische Angaben über die Kategorien und die Anzahl der beaufsichtigten Verpflichteten pro Kategorie in ihrem Mitgliedstaat und grundlegende Informationen über das Risikoprofil dieser Verpflichteten; c) angewandte verwaltungsrechtliche Maßnahmen und verhängte Geldbußen, die im Zuge der Beaufsichtigung einzelner Verpflichteter aufgrund von Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angewandt bzw. verhängt wurden, wobei folgende Informationen beizufügen sind: i) die Gründe für die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme bzw. für die Verhängung der Geldbuße, z.
B. die Art des Verstoßes; ii) damit verbundene Informationen über die Aufsichtstätigkeiten und entsprechende Ergebnisse, die zur Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme bzw. zur Verhängung der Geldbuße geführt haben; d) jegliche Beratung oder Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für solche Behörden für andere Behörden im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, Verfahren zum Entzug von Genehmigungen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans einzelner Verpflichteter; e) die Ergebnisse ihrer Bewertungen des Profils des inhärenten Risikos und des Restrisikos aller Kreditinstitute und Finanzinstitute, die die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen; f) die Ergebnisse der thematischen Überprüfungen und anderer horizontaler Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Hochrisikobereiche oder -tätigkeiten sowie die entsprechenden Berichte; g) gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erhobene Informationen über die im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführten Aufsichtstätigkeiten; h) statistische Informationen über die Personalausstattung und andere Ressourcen von Aufsehern und Aufsichtsbehörden.
Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen umfassen keine Hinweise auf einen bestimmten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldeten Verdachtsfall.
Die Behörde gibt zudem die Informationen in die Datenbank ein, die sich aus ihren Tätigkeiten auf dem Gebiet der direkten Beaufsichtigung ergeben und die in die in Unterabsatz 1 aufgeführten Kategorien von Informationen fallen, sowie die Ergebnisse des von der Behörde gemäß Artikel 12 durchgeführten Risikobewertungsverfahrens.
(3)Die Behörde kann die Aufsichtsbehörden auffordern, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben weitere Informationen zu übermitteln.
Die Aufsichtsbehörden aktualisieren alle übermittelten Informationen, sobald eine solche Aktualisierung erforderlich ist, oder auf Ersuchen der Behörde.
(4)Die Behörde gibt alle für die Zwecke der Aufsichtstätigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanten Daten oder Informationen in die Datenbank ein, die von nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden oder Stellen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2014/17/EU, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2014/56/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig sind, oder von den ESA bereitgestellt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umfassen Fälle, in denen die in dem genannten Unterabsatz genannten Behörden und Stellen hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung versucht oder betrieben wird oder dass im Zusammenhang mit einem Verpflichteten ein erhöhtes Risiko dafür besteht, und wenn diese hinreichenden Gründe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben aufgekommen sind.
Die Datenbank enthält auch relevante Informationen, die die Behörden oder Stellen, die Kreditinstitute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36) beaufsichtigen, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt, im Rahmen der laufenden Aufsicht erlangt haben, darunter auch Informationen über Bewertungen von Geschäftsmodellen, Bewertungen von Governance-Regelungen, Genehmigungsverfahren, Bewertungen des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen, Beurteilungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und Verfahren im Zusammenhang mit dem Entzug von Zulassungen.
(5)Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Behörden und Stellen können ein begründetes Ersuchen um gemäß diesem Artikel erhobene Informationen an die Behörde richten, sofern diese Informationen für ihre Aufsichtstätigkeiten erforderlich sind.
Die Behörde prüft diese Ersuchen und stellt die angeforderten Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis und zeitnah zur Verfügung.
Die Behörde unterrichtet die Behörde oder Stelle, die die angeforderten Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, über die Identität der ersuchenden Behörde oder Stelle, die Identität betroffener Verpflichteter, den Grund für das Auskunftsersuchen sowie darüber, ob der ersuchenden Behörde oder Stelle die betreffenden Informationen übermittelt wurden.
Beschließt die Behörde, die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung zu stellen, muss sie diese Entscheidung begründen.
(6)Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) das Verfahren, die Formate und die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3; b) der Umfang und der Detaillierungsgrad der zu übermittelnden Informationen unter Berücksichtigung der einschlägigen Unterschiede zwischen Verpflichteten, etwa in Bezug auf ihr Risikoprofil; c) der Umfang und der Detaillierungsgrad der in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übermittelnden Informationen; d) die Art der Informationen, deren Offenlegung durch die Behörde auf begründetes Ersuchen oder auf eigene Initiative der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, die diese Informationen generiert hat; e) der Grad der Wesentlichkeit, den ein Verstoß aufweisen muss, damit eine Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, gemäß Absatz 2 Buchstabe c Informationen über den Verstoß zu übermitteln; f) die Bedingungen, unter denen die Behörde gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen anfordern kann, g) die Arten zusätzlicher Informationen, die der Behörde gemäß Absatz 3 zu übermitteln sind.
Den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards übermittelt die Behörde der Kommission bis spätestens zum 27.
Dezember 2025.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 dieser Verordnung zu ergänzen.
(7)Gemäß diesem Artikel erhobene personenbezogene Daten können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Daten durch die Behörde in identifizierbarer Form aufbewahrt werden; nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten gelöscht.
Personenbezogene Daten können im Einzelfall und auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Frist gelöscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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