Art. 8 – Aufsichtsmethode für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde entwickelt in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden eine harmonisierte Aufsichtsmethode für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in der der risikobasierte Ansatz für die Beaufsichtigung von Verpflichteten in der Union im Einzelnen dargelegt wird, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Methode umfasst gegebenenfalls Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere Maßnahmen und Instrumente, darunter insbesondere technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, auf der Grundlage der Ermächtigungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind.
(2)Bei der Entwicklung der Aufsichtsmethode unterscheidet die Behörde zwischen den Verpflichteten, und zwar unter anderem auf der Grundlage ihrer jeweiligen Tätigkeiten und der Art der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen diese ausgesetzt sind. Die Aufsichtsmethode muss risikobasiert sein und mindestens die folgenden Elemente umfassen: a) Referenzwerte und eine Methode für die Einstufung der Verpflichteten in Risikokategorien auf der Grundlage ihres Restrisikoprofils, getrennt nach den einzelnen Kategorien von Verpflichteten; b) Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der Selbstbewertung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete; c) Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der internen Strategien und Verfahren der Verpflichteten, einschließlich der Vorschriften und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; d) Ansätze für die aufsichtliche Bewertung von Risikofaktoren, die Kunden, Geschäftsbeziehungen, Transaktionen und Lieferwegen der Verpflichteten innewohnen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, sowie von geografischen Risikofaktoren.
(3)Die Behörde entwickelt strukturierte Fragebögen und andere Online- oder Offline-Instrumente, die von der Behörde und den Aufsehern für die Zwecke der Anforderung, Erhebung, Zusammenstellung und Analyse von Daten und Informationen von Verpflichteten verwendet werden, einschließlich der Daten, die bei der Umsetzung der in Absatz 2 aufgeführten Elemente der Aufsichtsmethode heranzuziehen sind. Die von der Behörde entwickelten Instrumente sorgen dafür, dass objektive und vergleichbare Daten und Informationen von Verpflichteten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhoben werden können und ein effizienter und zügiger Informationsaustausch zwischen Aufsehern und der Behörde erfolgen kann. Die Behörde bemüht sich, diese Instrumente zu entwickeln, sobald die Aufsichtsmethode im gesamten Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwendbar ist.
(4)Die Aufsichtsmethode muss hohen Aufsichtsstandards auf Unionsebene gerecht werden und auf den einschlägigen internationalen Standards und Leitlinien aufbauen. Die Behörde überprüft und aktualisiert regelmäßig ihre Aufsichtsmethode, wobei sie der Entwicklung der Risiken für den Binnenmarkt, einschließlich der von nationalen Strafverfolgungsbehörden und zentralen Meldestellen ermittelten Risiken und Bedrohungen, Rechnung trägt. Die Aufsichtsmethode trägt den von internationalen Standardsetzern entwickelten bewährten Verfahren und Leitlinien bestmöglich Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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