REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
(1)Ist für eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 19 eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich, so ersucht die Behörde um eine solche Genehmigung.
(2)Wird um eine Genehmigung nach Absatz 1 ersucht, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Behörde verbindlich ist und ob die Zwangsmaßnahmen, um die ersucht wurde, im Hinblick auf den Gegenstand der Kontrolle nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Behörde um ausführliche Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die Behörde annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Kontrolle noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der Behörde enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Behörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
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