Art. 23 – Zwangsgelder

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Das Direktorium kann per Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, um Folgendes zu erzwingen: a) dass ein ausgewählter Verpflichteter einen Verstoß beendet, wenn er einer nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, d, e oder f und Artikel 21 Absatz 3 angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht nachkommt; b) dass eine in Artikel 17 Absatz 1 genannte Person vollständige Informationen vorlegt, die mit einem Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 1 angefordert wurden; c) dass eine in Artikel 17 Absatz 1 genannte Person in eine Untersuchung einwilligt und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorlegt und sonstige Informationen, die im Rahmen einer gemäß Artikel 18 angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, vervollständigt und korrigiert.
(2)Das Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird so lange verhängt, bis der betreffende ausgewählte Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmeneinhält.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt die Höhe des Zwangsgelds höchstens 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden. Sofern der ausgewählte Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, kann die Behörde Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen.
(5)Der Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgeldes kann zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend bis zum Beginn der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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