Art. 25 – Bekanntmachung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde macht jeden Beschluss, mit dem Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt oder in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannte verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, die in den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen erlassen wurden, unmittelbar nachdem die für den Verstoß verantwortliche Person von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bekannt. Bei der Bekanntmachung werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes, die Identität der verantwortlichen Person sowie — im Falle von Geldbußen oder Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Behörde in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Gerichtshof der Europäischen Union verschieben.
(2)Nach Ablauf der Frist für eine Überprüfung des Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss oder, wenn der Verpflichtete nicht um eine solche Überprüfung ersucht hat, nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Gerichtshof der Europäischen Union macht die Behörde die Informationen über ein solches Ersuchen auf Überprüfung oder einen solchen Rechtsbehelf bekannt. Alle weiteren Informationen über das Ergebnis einer solchen Überprüfung oder eines solchen Rechtsbehelfs werden von der Behörde unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen bekannt gemacht. Jeder Beschluss, mit dem ein Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds oder über die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.
(3)Hält Behörde die Bekanntmachung der Identität oder der personenbezogenen Daten der verantwortlichen Personen nach einer fallbezogenen Prüfung für unverhältnismäßig oder wenn die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Untersuchungen gefährdet, verfährt die Behörde ungeachtet der in Absatz 1 genannten Anforderung wie folgt: a) sie macht den Beschluss erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; b) sie macht den Beschluss im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen; c) sie sieht davon ab, den Beschluss bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten: i) die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet, oder ii) bei gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung des Beschlusses die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(4)Die Behörde macht jede Veröffentlichung nach diesem Artikel für einen Zeitraum von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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