Art. 26 – Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern und Zuweisung der Beträge dieser Geldbußen und Zwangsgeldern

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Gemäß den Artikeln 22 und 23 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde, welche die Regierung eines jeden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt, dem Beschluss über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 22 und 23 angefügt. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese Partei die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
(2)Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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