Art. 24 – Anhörung von Personen, die einem Verfahren unterworfen sind

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Bevor das Direktorium gemäß Artikel 22 oder 23 einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes fasst, gibt es den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde gehört zu werden. Das Direktorium stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die dem Verfahren unterworfenen Personen äußern konnten.
(2)Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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