Art. 38 – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in grenzübergreifenden Fällen

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde kann die Aufseher des Nichtfinanzsektors auf Ersuchen eines oder mehrerer Aufseher des Nichtfinanzsektors entsprechend den Artikeln 46, 47, 50 oder 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder in anderen Fällen, in denen ein Aufseher des Nichtfinanzsektors mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme, einer vorgeschlagenen Maßnahme oder der Untätigkeit eines anderen Aufsehers des Nichtfinanzsektors nicht einverstanden ist, bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels beschriebenen Verfahren unterstützen, sofern dies seine eigenen Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten bzw. mehrere Verpflichtete betrifft.
(2)In anderen als den unter die Artikel 46, 47, 50 und 54 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallenden Fällen ersucht ein Aufseher des Nichtfinanzsektors die Behörde unverzüglich um Unterstützung, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts der Aufseher des Nichtfinanzsektors verpflichtet, mit einem oder mehreren anderen Aufsehern des Nichtfinanzsektors eine Einigung, eine Vereinbarung oder eine andere Form der etablierten oder formalisierten Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu erreichen, und wenn einer der folgenden Fälle eintritt: a) Die Vereinbarung wurde erzielt, aber von einer der Parteien nicht tatsächlich umgesetzt oder eingehalten; b) ein Aufseher des Nichtfinanzsektors kommt auf der Grundlage objektiver Gründe zu dem Schluss, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; c) seit dem Tag, an dem bei einem Aufseher des Nichtfinanzsektors das Ersuchen eines anderen Aufsehers des Nichtfinanzsektors eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass der Aufseher, an den das Ersuchen gerichtet ist, einen Beschluss gefasst hätte, mit dem er dem Ersuchen nachkommt.
(3)Das Direktorium prüft jedes in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen und teilt den betreffenden Parteien mit, ob es das Ersuchen für gerechtfertigt hält und beabsichtigt, ihm gemäß diesem Artikel nachzukommen.
(4)Die Behörde setzt den Aufsehern des Nichtfinanzsektors für die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheit eine Frist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fristen, die im Unionsrecht festgelegt sind, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit. Für die Zwecke der Phase der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten fungiert die Behörde als Vermittlerin. Soweit erforderlich oder im Unionsrecht vorgesehen, gibt die Behörde eine Stellungnahme dazu ab, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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