Art. 39 – Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zentralen Meldestellen

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Behörde ist dafür zuständig, die wirksame und beständige Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen im Rahmen des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützt und koordiniert die Behörde die Tätigkeiten der zentralen Meldestellen.
(2)Die Behörde und die zentralen Meldestellen unterliegen einer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, auch in Bezug auf gemeinsame Analysen, die von der Behörde unterstützt oder eingeleitet werden, sowie der Verpflichtung, Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
(3)Die Behörde verfügt über spezifische personelle, finanzielle und informationstechnische Ressourcen zur Unterstützung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben und sorgt erforderlichenfalls für eine organisatorische Trennung des für diese Aufgaben zuständigen Personals von dem Personal, das die Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichtstätigkeiten der Behörde wahrnimmt. Eine zentrale Meldestelle kann die Behörde informieren, wenn eine andere zentrale Meldestelle die Zusammenarbeit verweigert. In diesem Fall handelt die Behörde als Vermittlerin.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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