Art. 56 – Verwaltungs- und Leitungsstruktur

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Struktur der Behörde umfasst:
a)einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b)ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c)einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d)einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
e)einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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