Art. 57 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Der Verwaltungsrat weist entweder eine Aufsichtszusammensetzung gemäß Absatz 2 oder über eine Meldestellen-Zusammensetzung gemäß Absatz 3 auf.
(2)Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung setzt sich zusammen aus: a) dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde; b) den stimmberechtigten Leitern der Aufsichtsbehörden der Verpflichteten in den einzelnen Mitgliedstaaten; c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiter der Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat teilen sich eine Stimme und benennen einen einzigen gemeinsamen Vertreter, der entweder ein ständiger Vertreter oder ein stimmberechtigter Ad-hoc-Vertreter für die Zwecke jeder bestimmten Sitzung bzw. jedes bestimmten Abstimmungsverfahrens ist. Betreffen die vom Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung zu erörternden Fragen die Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden, so kann der einzige gemeinsame Vertreter von je einem nicht stimmberechtigten Vertreter von bis zu zwei weiteren Aufsichtsbehörden begleitet werden. Jede Aufsichtsbehörde, die im Rahmen einer Ad-hoc-Vereinbarung oder einer ständigen Vereinbarung über ein stimmberechtigtes Mitglied verfügt, ist dafür verantwortlich, aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 2 genannten stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats an dessen Stelle treten kann.
(3)Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung setzt sich zusammen aus: a) dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde; b) den stimmberechtigten Leitern der zentralen Meldestellen; c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Jede zentrale Meldestelle benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiters der zentralen Meldestelle an dessen Stelle treten kann.
(4)Der Verwaltungsrat kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere kann der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die Vertreter von OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA als Beobachter zu seinen Sitzungen zulassen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung lässt einen vom Aufsichtsgremium der EZB benannten Vertreter und jeweils einen Vertreter der ESA als Beobachter zu, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Die Umstände, unter denen die in Unterabsatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen sind, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt und basieren auf einer zwischen der Behörde und den einzelnen Beobachtern erzielten Vereinbarung. Andere Beobachter können auf Ad-hoc-Basis zugelassen werden, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats in der entsprechenden Zusammensetzung gebilligt werden.
(5)Die Mitglieder des Direktoriums können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats — in seiner Aufsichtszusammensetzung oder in seiner Meldestellen-Zusammensetzung — teilnehmen, wenn Fragen erörtert werden, die in ihre von dem Vorsitzenden der Behörde festgelegten und in Artikel 66 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereiche fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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