Art. 61 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Artikel 57 Absätze 2 und 3 hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag.
(2)Abweichend von Absatz 1 fasst der Verwaltungsrat in Bezug auf die in den Artikeln 49, 53, 54 und 55 dieser Verordnung genannten Rechtsakte Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV. Der Vorsitzende der Behörde stimmt nicht über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschlüsse, die in Artikel 60 Absatz 2 genannten Stellungnahmen oder die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung des Direktoriums gemäß Artikel 63 Absatz 5 ab.
(3)Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung teil, die einzelne Verpflichtete betreffen, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen oder die stimmberechtigten Mitglieder treffen diesbezüglich eine andere Entscheidung.
(4)Absatz 3 gilt nicht für die Mitglieder des Direktoriums und den Vertreter der EZB, der von dem Aufsichtsgremium der EZB ernannt wurde.
(5)Der Vorsitzende der Behörde hat das Vorrecht, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieses Vorrechts und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde ist der Verwaltungsrat darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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