Art. 62 – Sitzungen des Verwaltungsrats

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Der Vorsitzende der Behörde beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
(3)Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(4)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen.
(5)Der Verwaltungsrat wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Behörde gestellt wird.
(6)Der Vorsitzende der Behörde und die fünf hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums nehmen nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil, bei denen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres Auftrags erörtert oder diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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