Art. 65 – Jährliche und mehrjährige Programmplanung

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt das Direktorium auf der Grundlage eines von dem Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — in Bezug auf das mehrjährige Arbeitsprogramm — nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein einheitliches Programmplanungsdokument an, das ein jährliches sowie ein mehrjähriges Arbeitsprogramm enthält. Wenn das Direktorium beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen, legt es eine ausführliche Begründung für diesen Beschluss vor. Die Verpflichtung, eine ausführliche Begründung vorzulegen, gilt auch für alle vom Europäischen Parlament im Falle seiner Konsultation vorgebrachten Punkte. Das Direktorium übermittelt das einheitliche Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
(2)Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Geschäftsführung. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
(3)Das Direktorium ändert das verabschiedete jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Behörde eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Das Direktorium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(4)Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird aktualisiert, wenn dies angemessen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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