Art. 66 – Abstimmungsregeln des Direktoriums

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den Vorsitzenden vertritt, den Ausschlag.
(2)Ein Vertreter der Kommission ist stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l erörtert und diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.
(3)Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Direktoriums festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 66 REG_2024_1620 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 66 REG_2024_1620 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.