Art. 69 – Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Behörde

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Der Vorsitzende der Behörde vertritt die Behörde und ist für die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats und des Direktoriums einschließlich der Festlegung der Tagesordnung, der Einberufung aller Sitzungen und der Führung des Vorsitzes bei ihnen und der Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung zuständig.
(2)Der Vorsitzende der Behörde weist den in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedern des Direktoriums für die Dauer ihres Mandats besondere Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Aufgabenbereichs der Behörde zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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