Art. 70 – Ernennung des Exekutivdirektors

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit der Behörde eingestellt.
(2)Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union und unabhängig von spezifischen Interessen wahr.
(3)Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Direktoriums übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und fordert er keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(4)Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen hochrangigen Fähigkeiten in den Bereichen Verwaltung, Haushalt und Führung im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ausgewählt, das im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls in anderen Presseorganen oder Websites veröffentlicht wird. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit mindestens zwei qualifizierten Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors. Das Direktorium ernennt den Exekutivdirektor.
(5)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. In den neun Monaten vor Ablauf der Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Direktorium eine Beurteilung vor, bei der die Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde berücksichtigt werden. Das Direktorium kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Bewertung einmal verlängern. Der Exekutivdirektor kann auf Vorschlag der Kommission vom Direktorium seines Amtes enthoben werden.
(6)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach Ablauf der verlängerten Amtszeit nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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