Art. 74 – Zu überprüfende Beschlüsse

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Gegen Beschlüsse, die die Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 21, 22, 23 und 77 getroffen hat, kann von einer natürlichen oder juristischen Person, an die der Beschluss gerichtet ist oder die durch den Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, beim administrativen Überprüfungsausschuss eine Überprüfung beantragt werden.
(2)Ein Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der Behörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die eine Überprüfung verlangende Person von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.
(3)Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und verweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlusses an das Direktorium zurück. Das Direktorium erlässt umgehend einen neuen Beschluss, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschluss hebt den ursprünglichen Beschluss auf und ersetzt ihn entweder durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss.
(4)Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 kann einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des von dem Überprüfungsverfahren betroffenen Beschlusses umfassen. Der administrative Überprüfungsausschuss kann, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, unter Berücksichtigung des Standpunkts des Direktoriums anordnen, dass der Vollzug des betreffenden Beschlusses ausgesetzt wird, bis das Direktorium gemäß Absatz 3 einen neuen Beschluss erlässt. Entscheidet der administrative Überprüfungsausschuss nicht innerhalb von 14 Tagen über den Antrag auf Aussetzung, so gilt dieser Antrag als abgelehnt.
(5)Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses und der neue, vom Direktorium nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.
(6)Die Behörde erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Geschäftsordnung des administrativen Überprüfungsausschusses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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