Art. 75 – Ausschluss und Ablehnung

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses wirken nicht an einem Überprüfungsverfahren mit, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, der Gegenstand der Überprüfung ist.
(2)Ist ein Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem anderen Grund der Auffassung, dass es an einem Überprüfungsverfahren nicht mitwirken sollte, so setzt es den administrativen Überprüfungsausschuss davon in Kenntnis.
(3)Jeder am Überprüfungsverfahren Beteiligte kann gegen jedes Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder dann, wenn das Mitglied der Befangenheit verdächtigt wird, Einwände erheben. Ein solcher Einwand ist nicht zulässig, wenn der am Überprüfungsverfahren Beteiligte, obwohl er Kenntnis von einem Grund für einen Einwand hatte, einen Verfahrensschritt unternommen hat. Einwände dürfen nicht unter Berufung auf die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern erhoben werden.
(4)Der administrative Überprüfungsausschuss beschließt, welche Maßnahmen in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 genannt sind, ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds zu treffen sind. Das betreffende Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im administrativen Überprüfungsausschuss vertreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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