Art. 97 – Allgemeine Sprachenregelung

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(1)Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.
(2)Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den gemäß Artikel 29 angenommenen Sprachenregelungen für die direkte Beaufsichtigung im Einklang stehen.
(3)Die von der Behörde benötigten Übersetzungsleistungen und sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (46) errichtet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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