ErwGr. 14

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der mit dem Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am engsten in Kontakt steht und ihn am besten kennt. Um für eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu sorgen, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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