ErwGr. 30

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Bei direkt beaufsichtigten Unternehmen sollte die Behörde über vollumfängliche Aufsichtsbefugnisse verfügen, damit die Einhaltung der geltenden Anforderungen sichergestellt werden kann. Diese Befugnisse sollten in Fällen gelten, in denen der ausgewählte Verpflichtete seinen Pflichten nicht nachkommt, in Fällen, in denen bestimmte Pflichten wahrscheinlich nicht erfüllt werden, sowie in Fällen, in denen interne Verfahren und Kontrollen nicht geeignet sind, einen sachgerechten Umgang mit den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken des ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen. Die Ausübung dieser Befugnisse könnte im Wege bindender Beschlüsse erfolgen, die an einzelne ausgewählte Verpflichtete gerichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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