REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
Die maßgeblichen, an der Anwendung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Akteure sollten im Einklang mit der in den Verträgen verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit miteinander kooperieren. Um sicherzustellen, dass das aus der Behörde und den Aufsichtsbehörden bestehende Aufsichtssystem für die Bekämpfung der Geldwäsche als integrierter Mechanismus funktioniert und dass die für die einzelnen Hoheitsgebiete spezifischen Risiken gebührend berücksichtigt werden und die Fachkenntnisse der lokalen Aufsichtsbehörden gut genutzt werden, sollte die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter in Form gemeinsamer Aufsichtsteams und gegebenenfalls eigener Teams für Vor-Ort-Kontrollen erfolgen. Diese Teams sollten von einem Bediensteten der Behörde geleitet werden, der alle Aufsichtstätigkeiten des Teams koordiniert (im Folgenden: „JST-Koordinator“). Der JST-Koordinator und andere dem gemeinsamen Aufsichtsteam zugewiesene Mitarbeiter der Behörde sollten am Sitz der Behörde angesiedelt sein; sie sollten jedoch in der Lage sein, ihre laufenden Aufgaben und Aufsichtstätigkeiten in jedem Mitgliedstaat auszuüben, in dem der ausgewählte Verpflichtete seine Tätigkeit ausübt. Zu diesem Zweck sollten die Finanzaufseher dazu beitragen, reibungslose und flexible Arbeitsregelungen für alle Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams zu gewährleisten. Die Behörde sollte für die Einsetzung und Zusammensetzung des gemeinsamen Aufsichtsteams zuständig sein, und die an der Beaufsichtigung des Unternehmens beteiligten lokalen Aufseher sollten sicherstellen, dass eine ausreichende Zahl ihrer Mitarbeiter in das Team entsandt wird, wobei das Risikoprofil des ausgewählten Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet sowie das Gesamtvolumen seiner Tätigkeiten zu berücksichtigen ist. Jeder an der Beaufsichtigung einer Gruppe beteiligte Aufseher sollte ein Mitglied in das gemeinsame Aufsichtsteam entsenden. In Fällen, in denen das Risiko im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Verpflichteten in einem bestimmten Mitgliedstaat gering ist, sollte der Finanzaufseher in diesem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem JST-Koordinator entscheiden können, kein Mitglied für das gemeinsame Aufsichtsteam zu benennen. Wird kein Mitglied für das gemeinsame Aufsichtsteam ernannt, sollte der zuständige Finanzaufseher weiterhin über eine Kontaktstelle für Angelegenheiten und Aufgaben des gemeinsamen Aufsichtsteams verfügen.
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