ErwGr. 25

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Um Rechtssicherheit und gleiche Rahmenbedingungen für ausgewählte Verpflichtete zu gewährleisten, sollte jeder ausgewählte Verpflichtete mindestens drei Jahre lang der direkten Aufsicht der Behörde unterstellt bleiben, selbst wenn auf den Verpflichteten seit dem Zeitpunkt der Auswahl und im Laufe dieser drei Jahre keine der grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder risikobezogenen Kriterien mehr zugetroffen haben, beispielsweise aufgrund einer möglichen Beendigung, Konsolidierung, Ausweitung oder Neuzuweisung von Tätigkeiten, die über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durchgeführt werden. Die Behörde sollte auch sicherstellen, dass den ausgewählten Verpflichteten und ihren Aufsichtsbehörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Übertragung der Aufsicht von der nationalen Ebene auf die Unionsebene eingeräumt wird. Daher sollte jede weitere Auswahl zwölf Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums der Beaufsichtigung der zuvor ausgewählten Verpflichteten beginnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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