ErwGr. 26

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Behörde sollte Verpflichtete im Finanzsektor, die ein hohes Risikoprofil aufweisen, beaufsichtigen, wenn die Verpflichteten in mindestens sechs Mitgliedstaaten entweder über Niederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union tätig sind. In solchen Fällen würde eine Aufsicht auf Unionsebene durch die Behörde gegenüber der fragmentierten Beaufsichtigung durch Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten wesentliche Vorteile bringen, da die nationalen Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten die für die verschiedenen Teile einer Gruppe ergriffenen Maßnahmen nicht mehr aufeinander abstimmen und angleichen müssten. Um eine kohärente Beaufsichtigung von Gruppen und eine detailliertere Analyse des Risikos der bewerteten grenzüberschreitenden Unternehmen zu gewährleisten, sollte die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das Verpflichtete aufweisen, die Teil einer Gruppe sind, stets auf Ebene der Gruppe erfolgen, so dass für die Zwecke der Auswahl auf einen einzigen gruppenweiten Risiko-Score abzustellen ist. Die gesamte Gruppe sollte dann als ausgewählter Verpflichteter betrachtet werden. Die genaue Zahl der Unternehmen, die den für die direkte Beaufsichtigung geltenden Kriterien bezüglich risikobehafteter und grenzüberschreitender Tätigkeiten entsprechen, kann zwar unterschiedlich ausfallen und hängt von dem zum Zeitpunkt der Bewertung vorliegenden Geschäftsmodell des Unternehmens und seinem Risikoprofil bezüglich Geldwäsche ab, doch in der ersten Phase des Bestehens der Behörde sollte für eine optimale, progressive und dynamische Aufteilung der Befugnisse zwischen der Union und den nationalen Behörden gesorgt werden. Damit sichergestellt ist, dass auf Unionsebene eine ausreichende Zahl und eine angemessene Bandbreite an Arten von Hochrisikogruppen und -unternehmen beaufsichtigt wird, sollte die Behörde über ausreichende Ressourcen verfügen, um zumindest im Zuge des ersten Auswahlverfahrens bis zu 40 Gruppen und Unternehmen gleichzeitig beaufsichtigen zu können. Wenn mehr als 40 Unternehmen aufgrund ihres hohen Risikoprofils für eine direkte Beaufsichtigung in Frage kommen, sollte die Behörde diejenigen 40 Unternehmen auswählen, die über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der höchsten Anzahl von Mitgliedstaaten tätig sind. Wenn dieses Kriterium nicht ausreicht, um 40 Unternehmen auszuwählen, insbesondere, weil mehrere verpflichtete Unternehmen — also beispielsweise die Unternehmen Nr. 39, 40 und 41 — in derselben Anzahl von Mitgliedstaaten tätig sind, sollte die Behörde zwischen diesen unterscheiden können und diejenigen Unternehmen auswählen, die in Bezug auf das Gesamtvolumen ihrer Transaktionen den höchsten Anteil an Transaktionen mit Drittländern aufweisen. Bei späteren Auswahlverfahren und aufbauend auf den im ersten Auswahlverfahren gesammelten Erfahrungen mit der Aufsicht wäre es von Vorteil, wenn sich die Zahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen erhöht, auch damit die Behörde sicherstellt, dass ihre Aufsicht den gesamten Binnenmarkt abdeckt. Zu diesem Zweck sollte die Behörde für den Fall, dass mehr als 40 Unternehmen aufgrund ihres hohen Risikoprofils für eine direkte Beaufsichtigung infrage kommen, in Absprache mit den Aufsichtsbehörden vereinbaren können, eine andere spezifische Anzahl von Unternehmen oder Gruppen zu beaufsichtigen, die mehr als 40 beträgt. Bei der Entscheidung über diese spezifische Anzahl sollte die Behörde ihre eigenen Ressourcen in Bezug auf ihre Fähigkeit zur Zuweisung oder zusätzlichen Einstellung der erforderlichen Zahl von Aufsichts- und Unterstützungspersonal berücksichtigen und sicherstellen, dass die Aufstockung der finanziellen und personellen Ressourcen machbar ist. Gleichzeitig könnte eine vollständige Abdeckung des Binnenmarkts dadurch sichergestellt werden, dass mindestens ein Unternehmen pro Mitgliedstaat beaufsichtigt wird. In den Mitgliedstaaten, in denen nach dem regulären Auswahlverfahren keine Unternehmen ermittelt werden, sollte die für das Auswahlverfahren entwickelte Risikomethodik, einschließlich der Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Unternehmen mit hohem Risikoprofil, angewandt werden, um ein Unternehmen auszuwählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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