ErwGr. 24

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Damit die maßgeblichen Institute Transparenz und Klarheit erhalten, sollte die Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Beginn eines Auswahlzeitraums eine Liste der ausgewählten Verpflichteten veröffentlichen, nachdem sie überprüft hat, dass die von den Finanzaufsehern übermittelten Informationen mit den Kriterien für grenzüberschreitende Tätigkeiten und der Risikoprofil-Methode übereinstimmten. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Finanzaufseher und erforderlichenfalls die Verpflichteten selbst der Behörde zu Beginn jedes Auswahlzeitraums aktuelle statistische Informationen zur Verfügung stellen, damit die Liste der Finanzinstitute, die gemäß den Bewertungskriterien für eine Bewertung ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte infrage kommen, festgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die Finanzaufseher die Behörde über die Risikoprofil-Kategorie unterrichten, in die ein Finanzinstitut gemäß der in den technischen Regulierungsstandards festgelegten Methode in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fällt. Die Behörde sollte dann sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten beginnen. Diese Zeit ist erforderlich, um die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der nationalen auf die Unionsebene hinreichend vorzubereiten, wobei dies die Bildung eines gemeinsamen Aufsichtsteams und die Annahme einschlägiger Arbeitsvereinbarungen mit den betreffenden Finanzaufseher einschließt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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