ErwGr. 54

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Um die zentralen Meldestellen optimal zu unterstützen und dadurch die Wirksamkeit des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen zu erhöhen, sollten die Behörde und die zentralen Meldestellen in der Lage sein, die Wirksamkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu stärken und bewährte Verfahren zu ermitteln und zu fördern. Vergleichende Analysen wären das beste Instrument, um eine objektive Bewertung solcher Tätigkeiten und Praktiken zu ermöglichen, weshalb die Behörde damit beauftragt werden sollte, solche vergleichenden Analysen auf der Grundlage von Methoden und Verfahrensregeln für die Durchführung solcher Überprüfungen zu organisieren, die von der Behörde zentral entwickelt werden. Um zweckdienlich zu sein, sollten die vergleichenden Analysen umfassend sein und alle relevanten Aspekte der Aufgaben der zentralen Meldestellen gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 abdecken. Daher sollten sie unter anderem die Angemessenheit der Ressourcen der zentralen Meldestellen, die Maßnahmen zur Gewährleistung der operativen Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestellen, die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit der von den zentralen Meldestellen verarbeiteten Informationen, die Funktionen im Zusammenhang mit dem Empfang von Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Funktionen im Zusammenhang mit der operativen und strategischen Analyse der zentralen Meldestellen und ihrer Verbreitung sowie nationale und grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen und -praktiken der zentralen Meldestellen umfassen. Die vergleichenden Analysen könnten dazu führen, dass die Behörde Leitlinien und Empfehlungen herausgibt, die darauf abzielen, ermittelte bewährte Verfahren zu fördern und etwaige Mängel zu beheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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