REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
Der Vorsitzende der Behörde sollte in den Sitzungen des Verwaltungsrats den Vorsitz führen und stimmberechtigt sein, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Die Kommission sollte ein nicht stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat sein. Um eine gute Zusammenarbeit mit anderen relevanten Institutionen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat auch andere nicht stimmberechtigte Beobachter zulassen können — insbesondere Vertreter, die vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank (EZB) und von jeder der drei Europäischen Aufsichtsbehörden, nämlich der EBA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) (im Folgenden zusammen „ESA“) für den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und OLAF, Europol, Eurojust und die EUStA für den Verwaltungsrat in der Zusammensetzung der zentralen Meldestellen — zuzulassen, wenn Angelegenheiten erörtert oder beschlossen werden, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Um sicherzustellen, dass die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen eingeladen werden, in denen ihre Anwesenheit erforderlich oder vorteilhaft wäre, sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie andere Beobachter zu den Sitzungen zugelassen werden können. Bei der Ausarbeitung der einschlägigen Teile der Geschäftsordnung sollte die Behörde mit diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Bedingungen für ihre Beteiligung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird vermutet, wenn die Teilnahmebedingungen bereits in den mit dieser Verordnung vorgeschriebenen bilateralen Arbeitsvereinbarungen oder Absichtserklärungen enthalten sind. Um ein reibungsloses Beschlussfassungsverfahren zu ermöglichen, sollten Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit gefasst werden, mit Ausnahme von Beschlüssen über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Abstimmungsregeln der Verträge gefasst werden sollten.
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