ErwGr. 62

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Im Interesse einer raschen Beschlussfassung sollten alle Beschlüsse des Direktoriums, einschließlich der Beschlüsse, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag gibt. Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Behörde in Bezug auf Beschlüsse sicherzustellen, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist und das Direktorium von der Stellungnahme der Kommission abweicht, sollte das Direktorium in der Lage sein, eine solche Abweichung ausführlich zu begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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