ErwGr. 65

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Der Exekutivdirektor der Behörde sollte vom Direktorium auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste ernannt werden. Um eine optimale Auswahl zu ermöglichen, sollte die Auswahlliste mindestens zwei Bewerber umfassen, die von der Kommission auf der Grundlage ihrer Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs-, Haushalts- und Führungsfähigkeiten auf hohem Niveau ausgewählt werden, die von den Bewerbern auf der Auswahlliste im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens nachzuweisen sind. Der Exekutivdirektor der Behörde sollte ein leitender Verwaltungsbediensteter der Behörde sein, der für die laufende Verwaltung der Behörde und für Haushaltsverwaltung, Auftragsvergabe, Einstellungen und Personalausstattung zuständig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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