ErwGr. 66

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Diversität sind Grundwerte der Union, die sie in allen Bereichen ihres Handelns fördert. Zwar wurden in diesen Bereichen im Laufe der Zeit Fortschritte erzielt, doch muss noch mehr getan werden, um eine ausgewogene Vertretung bei der Entscheidungsfindung zu erreichen, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene. Das wichtigste Leitungsgremium der Behörde, das Direktorium, sollte als Kollegium organisiert sein und sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf weiteren unabhängigen Mitgliedern zusammensetzen, während die laufende Geschäftsführung einem Exekutivdirektor übertragen werden sollte. Alle diese Personen sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das sich in erster Linie an individuellen leistungsbezogenen Kriterien orientiert. Gleichzeitig ist beabsichtigt, dass die Ernennungen kollektiv dazu führen, dass die Behörde von einer Gruppe mit ausreichend Diversität in Bezug auf Fachkenntnisse und Hintergrund und einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter kollegial geleitet wird. Da die Kommission mit der Erstellung der Auswahllisten von Kandidaten für die Ämter des Vorsitzenden der Behörde, eines Mitglieds des Direktoriums und des Exekutivdirektors betraut ist, sollte sie sich von der Notwendigkeit leiten lassen, das gemeinsame Ergebnis der Ernennungen zu berücksichtigen. Insbesondere sollten die Bewerber auf der Auswahlliste die zuständigen Anstellungsbehörden in die Lage versetzen, Ernennungen vorzunehmen, die letztlich eine ausreichende Vielfalt und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter der oberen Führungsebene der Behörde ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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