ErwGr. 68

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Der Behörde müssen die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Ziele, Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen kann. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Behörde sollten die Mittel je nach Aufgaben und Funktionen durch eine Kombination aus Gebühren, die bei bestimmten Verpflichteten erhoben werden, und einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Behörde ihre Aufgaben als direkte oder indirekte Aufsichtsbehörde für Verpflichtete wahrnehmen kann, sollte ein angemessener Mechanismus für die Festlegung und Erhebung von Gebühren eingeführt werden. Was die bei ausgewählten Verpflichteten und bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten erhobenen Gebühren anbelangt, so sollten die Methode für ihre Berechnung und das Verfahren zur Erhebung der Gebühren in einer delegierten Verordnung der Kommission festgelegt werden. Die bei bestimmten Verpflichteten erhobenen Gebühren sollten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berechnet werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Verpflichteten unter die direkte Beaufsichtigung fallen und welches Risikoprofil und welchen Umsatz sie aufweisen. Die Methode sollte so kalibriert werden, dass ein niedrigeres Risikoprofil im Verhältnis zur Größe des Unternehmens zu einem geringeren Gebührenbeitrag führt. Über den Beitrag aus dem Unionshaushalt hat die Haushaltsbehörde der Union im Rahmen des Haushaltsverfahrens zu entscheiden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde der Kommission einen Haushaltsvoranschlag vorlegen. Außerdem sollte sie nach Anhörung der Kommission eine Finanzregelung verabschieden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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