ErwGr. 71

REG_2024_1620 · zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Die Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union: Ein offener, sicherer und geschützter Cyberspace“ dargelegt ist es angesichts einer zunehmend feindseliger werdenden Bedrohungslage unerlässlich, in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sicherzustellen. Der Exekutivdirektor sollte daher für ein angemessenes IT-Risikomanagement, eine starke interne IT-Governance und eine ausreichende Mittelausstattung der IT-Sicherheit sorgen. In der Regel sollten mindestens 10 % der IT-Ausgaben der Behörde transparent der direkten IT-Sicherheit zugewiesen werden. Der Beitrag zum Cybersicherheitsdienst der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) könnte auf diese Mindestausgabenanforderung angerechnet werden. Die Behörde sollte eng mit dem CERT-EU zusammenarbeiten und schwere Vorfälle innerhalb von 24 Stunden dem CERT-EU und der Kommission melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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