Art. 12 – Kenntnis der Anforderungen

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner, die aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakten resultierenden Anforderungen sowie die unternehmensweite Risikobewertung, internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt.
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme müssen ihren Funktionen oder Tätigkeiten und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, angemessen sein und sind gebührend zu dokumentieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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