Art. 14 – Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) gilt für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte sowie den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.
(2)Die Verpflichteten richten interne Meldekanäle ein, die die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 erfüllen.
(3)Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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