Art. 41 – Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf Kunden, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und deren Antragsverfahren auf Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat im Gegenzug für Investition jeglicher Art, auch gegen Transfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, läuft, wenden die Verpflichteten mindestens verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und f an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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