Art. 42 – Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden wenden die Verpflichteten in Bezug auf gelegentliche Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen die folgenden Maßnahmen an: a) Sie holen das Einverständnis ihrer Führungsebene ein, bevor sie gelegentliche Transaktionen durchführen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen eingehen oder fortführen; b) sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen; c) sie unterziehen diese Geschäftsbeziehungen einer verstärkten fortlaufenden Überwachung.
(2)Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu folgenden Punkten aus: a) den Kriterien für die Identifizierung von bekanntermaßen nahestehenden Personen; b) der Höhe des Risikos, das mit einer bestimmten Kategorie politisch exponierter Personen, Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehenden Personen verbunden ist, einschließlich Leitlinien dazu, wie solche Risiken für die Zwecke des Artikels 45 zu bewerten sind, wenn die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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