Art. 49 – Vorgehensweise bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(1)Verpflichtete holen von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten alle zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und für das neue Geschäft erforderlichen Informationen ein.
(2)Bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten unternehmen Verpflichtete alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass der in Anspruch genommene Verpflichtete auf Verlangen alles Folgende vorlegt: a) Kopien der zur Kundenidentifizierung eingeholten Informationen, b) sämtliche Belege oder vertrauenswürdige Informationsquellen, die zur Überprüfung der Identität des Kunden sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Personen, in deren Namen der Kunde handelt, herangezogen wurden, einschließlich Daten, die über die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste erlangt wurden, und c) alle Informationen, die bezüglich des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt wurden.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten umgehend, auf jeden Fall aber binnen fünf Arbeitstagen zu liefern.
(4)Die Bedingungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterlagen werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Verpflichteten niedergelegt.
(5)Nimmt ein Verpflichteter einen derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten in Anspruch, kann die schriftliche Vereinbarung durch ein auf Gruppenebene geschaffenes internes Verfahren ersetzt werden, sofern die in Artikel 48 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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