Art. 50 – Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
a)die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b)Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
c)aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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