Art. 55 – Eigentumsstrukturen, an denen Rechtsvereinbarungen oder ähnliche juristische Personen beteiligt sind

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Halten juristische Personen im Sinne des Artikels 57 oder Rechtsvereinbarungen einzeln oder kumulativ eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft oder kontrollieren sie direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig die Gesellschaft, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer der in Artikel 57 genannten juristischen Personen oder der Rechtsvereinbarungen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 55 REG_2024_1624 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 55 REG_2024_1624 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.