Art. 56 – Mitteilungen

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste mit den Arten der nach ihrem nationalen Recht bestehenden juristischen Personen mit den gemäß Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 4 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümern. In dieser Mitteilung sind auch die speziellen Kategorien von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie die Merkmale und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage nach dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten anzugeben. Außerdem ist darin anzugeben, ob aufgrund der speziellen Form und Strukturen derjenigen juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der Mechanismus von Artikel 63 Absatz 4 zur Anwendung kommt, sowie eine ausführliche Begründung, warum dies so ist.
Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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