ErwGr. 113

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die Eigenart bestimmter juristischer Personen, wie etwa Verbände, Gewerkschaften, politische Parteien oder Kirchen, führt nicht zu einer aussagekräftigen Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer auf der Grundlage von Eigentumsbeteiligung oder Mitgliedschaft. In diesen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass die Mitglieder der Führungsebene auf andere Weise Kontrolle über die juristische Person ausüben. In diesen Fällen sollten diese Führungskräfte als die wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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