ErwGr. 118

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Bei durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 geregelten Altersversorgungssystemen handelt es sich um regulierte Produkte, die strengen Aufsichtsstandards unterliegen und geringe Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Werden solche Altersversorgungssysteme in Form einer Rechtsvereinbarung errichtet, sind ihre Begünstigten Mitarbeiter und Arbeitnehmer, die diese Produkte im Zusammenhang mit ihren Arbeitsverträgen für die Verwaltung ihrer Altersversorgungsleistungen in Anspruch nehmen. Aufgrund der Eigenart der Altersversorgungsleistung, die ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung birgt, wäre es nicht verhältnismäßig, die Identifizierung jedes dieser Begünstigten zu verlangen, und die Identifizierung der Kategorie und ihrer Merkmale sollte ausreichen, um die Transparenzpflichten zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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