ErwGr. 123

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Grundlage für einen wirksamen Rahmen für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum ist das Wissen von juristischen Personen um die natürlichen Personen, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Daher sollten alle juristischen Personen in der Union angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Diese Informationen sollten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und die Identität der für die Aufbewahrung der Informationen verantwortlichen Person sollte an die Zentralregister gemeldet werden. Diese Aufbewahrungsfrist ist mit der Aufbewahrungsfrist für Informationen identisch, die im Rahmen der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie zum Beispiel der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, eingeholt werden. Um sicherzustellen, dass Informationen, beispielsweise über den Mechanismus zur Meldung von Unstimmigkeiten, abgeglichen und überprüft werden können, ist es gerechtfertigt, eine Abstimmung der einschlägigen Datenspeicherungsfristen sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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