ErwGr. 14

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurden in der Union erstmals in einem Rechtsinstrument die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung thematisiert, die mit Kryptowerten verbunden sind. Dabei wurde der Geltungsbereich des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um zwei Arten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erweitert: um Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, sowie um Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Aufgrund des raschen technologischen Fortschritts und der Weiterentwicklung der FATF-Standards muss dieser Ansatz überprüft werden. Ein erster Schritt zur Vervollständigung und Aktualisierung des Rechtsrahmens der Union wurde mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vollzogen, indem Anforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt wurden, die eine Zulassung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Binnenmarkt anstreben. Außerdem wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1113 die Rückverfolgbarkeitsanforderungen auf Transfers von Kryptowerten ausgedehnt, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 und die geänderte Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, vorgenommen werden, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu Verpflichteten zu machen. Diese Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten auch der vorliegenden Verordnung unterliegen, um jegliches Risiko des Missbrauchs von Kryptowerten zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu mindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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