ErwGr. 159

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die Verpflichteten sollten angemessene und zutreffende Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Kontrolle juristischer Personen einholen und vorhalten. Da Inhaberaktien derjenigen Person Eigentumsrechte verleihen, die das Inhaberzertifikat besitzt, geben sie dem wirtschaftlichen Eigentümer die Möglichkeit, anonym zu bleiben. Um sicherzustellen, dass solche Aktien nicht für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, sollten Unternehmen, deren Wertpapiere nicht an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien nicht als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden, alle bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln, sie immobilisieren oder bei einem Finanzinstitut hinterlegen. Darüber hinaus sollten Bezugsscheine für Inhaberaktien nur in intermediär verwahrter Form zulässig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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